GBR sieht vor, dass Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zu einer maximalen Gesamtbreite von 5 m bei der Messung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben. Die Gemeinde argumentiert, Zweck der Bestimmung sei, dass eine Abgrabung zur Bemessung der Gebäudehöhe ausser Acht gelassen werden dürfe, wenn sie derart schmal sei, dass sie optisch nicht ins Gewicht falle bzw. für eine Betrachterin oder einen Betrachter untergeordnet erscheine. Daher gebe es die Beschränkung auf eine Breite von 5 m. Deshalb könne auch eine bestehende, aber zu breite Abgrabung umgestaltet und auf weniger als 5 m verschmälert werden.