e) Soweit der Gemeinde beim Erlass der Rechtsnormen Autonomie zukommt, geniesst sie grundsätzlich auch bei der Anwendung des kommunalen Rechts einen gewissen Beurteilungsspielraum. Es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer andern, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.6 Art. 132 Abs. 4 Anhang GBR sieht vor, dass Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zu einer maximalen Gesamtbreite von 5 m bei der Messung der Gebäudehöhe unberücksichtigt bleiben.