beurteilenden Projekt durch nicht begehbare, bepflanzte An-/Aufbauten auf 4.99 m "verkürzt". Damit soll vermieden werden, dass eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höhe notwendig wird. b) Die Beschwerdeführenden halten dies für eine Gesetzesumgehung. Sie bringen vor, der Nutzen werde verschlechtert, da kein Platz mehr für die drei Autos der Beschwerdegegner bestehe. Der geplante "Kubus-Anbau" sei als nicht begehbar deklariert, was ebenfalls ein klares Zeichen für die Umgehungsabsicht sei. Es werde nicht die bestehende Abgrabung rückgängig gemacht bzw. das ursprünglich gewachsene Terrain wiederhergestellt, sondern künstlich ein "Erdkubus" aufgeschüttet.