132 Abs. 3 Anhang GBR). Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zu einer maximalen Gesamtbreite von 5 m bleiben unberücksichtigt (Art. 132 Abs. 4 Anhang GBR). Die bestehende Baute verfügt an der Südseite über eine Abgrabung für die Garagenzufahrt und den Gebäudezugang von mehr als 5 m. In einem ersten Verfahren musste daher die Gebäudehöhe vom Niveau der Abgrabung gemessen werden, weshalb die geplante Aufstockung die zulässige Gebäudehöhe überschritt. Die BVE verneinte damals das Vorliegen eines Ausnahmegrundes zur Überschreitung der Gebäudehöhe und erteilte den Bauabschlag.4 Diese Abgrabung wird beim vorliegend zu