2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2016 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 16. November 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung an die Vorinstanz. Sie machen insbesondere geltend, es liege eine unzulässige Gesetzesumgehung vor, das Bauvorhaben ordne sich ungenügend in die Umgebung ein und es würden im Baubewilligungsverfahren zu prüfende privatrechtliche Ansprüche verletzt.