Da der Entscheid der BVE im Frühjahr erfolgt, bleibt den Beschwerdeführenden ausreichend Zeit, um die Arbeiten vorzunehmen. Diese Frist trägt auch den von ihnen vorgebrachten Witterungsverhältnissen ausreichend Rechnung. g) Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse liegt, den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt und verhältnismässig ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des AGR und der Gemeinde zu bestätigen. 7. Kosten