f) Die Gemeinde hat die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Ziffer V.1.2 des angefochtenen Entscheids auf den 30. Mai 2017 festgelegt. Diese Frist ist angesichts des baldigen Ablaufs neu anzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist die Möglichkeit einzuräumen, mit dem Abbruch des Lagers eine gleichzeitige Installation eines neuen Lagers innerhalb des bestehenden Volumens vorzunehmen, um eine durchgehende Heizung sicherzustellen. Die Frist wird deshalb bis am 31. Oktober 2017 verlängert. Da der Entscheid der BVE im Frühjahr erfolgt, bleibt den Beschwerdeführenden ausreichend Zeit, um die Arbeiten vorzunehmen.