Beides ist nicht der Fall. Auch die finanziellen Nachteile sind wegen der fehlenden Gutgläubigkeit von untergeordneter Bedeutung. Mit der nachfolgend angesetzten Wiederherstellungsfrist lässt sich zudem eine allfällige heizungsfreie Zeit grundsätzlich verhindern (vgl. dazu sogleich E. 3.f). Im Übrigen wäre auch bei Gutgläubigkeit der Bauherrschaft nicht von einer Wiederherstellung abzusehen, da es sich bei der Wahrung der Zonenkonformität in der RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 15