Die Gemeinde wandte sich jedoch am 8. September 2016 telefonisch und am 9. September 2016 schriftlich an den Beschwerdeführer 1 mit der Aufforderung, den vorzeitig begonnenen Bau des Pellet- Lagers bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung einzustellen. Indem die Bauherrschaft das Pellet-Lager dennoch fertigstellte, handelte sie – unabhängig davon, ob er sich über die Tragweite der Aufforderungen im Klaren war – im baurechtlichen Sinne bösgläubig. Daher könnte auf die Wiederherstellung nur dann verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend oder nicht im öffentlichen Interesse wäre. Beides ist nicht der Fall.