e) Die Wiederherstellung ist auch zumutbar: Weil die Heizung an sich bewilligt wurde, umfasst das Interesse der Beschwerdeführenden ausschliesslich das nicht notwendige, freistehende Pellet-Lager. Zwar sind der Abbruch des Pellet-Lagers und dessen allfällige Neuerrichtung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens mit zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden.