Ihre ökologischen und wirtschaftsfördernden Vorbringen verfangen daher nicht. Die angeordnete Wiederherstellung liegt im öffentlichen Interesse. d) Der Rückbau des freistehenden Pellet-Lagers ist geeignet und erforderlich, um den gesetzeskonformen Zustand wieder herzustellen und die unzulässige Veränderung am äusseren Erscheinungsbild rückgängig zu machen. Es ist nicht ersichtlich, wie dies mit einer milderen Massnahme möglich wäre; namentlich bleibt für einen bloss teilweisen Rückbau kein Raum.