ändert nichts, dass vorliegend keine Einsprachen gegen das Bauvorhaben eingegangen sind. Es trifft zwar zu, dass die neue Pelletheizung eine ökologische Verbesserung zur früheren Situation darstellt. Entsprechend wurde in Ziff. V.1.1 des angefochtenen Entscheids vom 9. Dezember 2016 die Pelletheizung auch bewilligt. Für die Aufbewahrung der Pellets hätten die Beschwerdeführenden aber auch im bestehenden Gebäudevolumen genügend Platz. Es ist ihnen daher möglich und unbenommen, die Pellets anders zu lagern und die bewilligte Pelletheizung auch ohne den erstellten Lagerraum weiterhin zu benützen. Ihre ökologischen und wirtschaftsfördernden Vorbringen verfangen daher nicht.