Die Landwirtschaftszone soll von Überbauungen aller Art möglichst frei gehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Es ist deshalb auch bei zonenkonformen Bauten in der Landwirtschaftszone in erster Linie zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich ist.30 Die Erstellung zusätzlicher Bauten ohne Ausschöpfung von vorhandenen Raumreserven widerspricht dem Gebot haushälterischer Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV31, Art. 1 Abs. 1 RPG), der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV) sowie den Planungszielen und -grundsätzen von Art. 1 Abs. 2 lit. a und d und Art. 3 Abs. 2 RPG.