24c Abs. 4 RPG, die verbesserte Einpassung in die Landschaft, steht nicht zur Diskussion. i) Zusammengefasst stellt der neu gebaute Pellet-Lagerraum eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar, welche die Anforderungen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht erfüllt. Für eine Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten finanziellen und ökologischen Aspekte bleibt deshalb kein Raum. Ebenfalls offen bleiben kann vor diesem Hintergrund die Frage, ob die quantitativen Grenzen einer Erweiterung gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV eingehalten sind. Das 28 Vgl. BSIG Nr. 7/721.0/14.2, Ziff. 2.1.2