h) Die übrigen Varianten von Art. 24c Abs. 4 RPG sind ebenfalls nicht gegeben. So setzt eine energetische Sanierung im eigentlichen Sinn grundsätzlich umfassende Sanierungsmassnahmen voraus, welche beispielsweise eine Aussenisolation der Fassaden und allenfalls eine Änderung der Befensterung notwendig erscheinen lassen.28 Einerseits haben die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der neuen Heizung keine solchen Massnahmen vorgenommen29 und andererseits gilt auch hier, dass das strittige Lager im Freien für die Umstellung auf eine Pelletheizung nicht notwendig ist. Die dritte Variante von Art. 24c Abs. 4