g) Mit anderer Planung, effizienterer Raumnutzung oder einer geringeren Vorratsmenge an Pellets verfügen die Beschwerdeführenden also über genügend Platz innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens, um die Pellets zu lagern und die Heizung zu betreiben. Der Bau des freistehenden Pellet-Lagers kann deshalb nicht mit der zeitgemässen Wohnnutzung gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG begründet werden. Im Übrigen würde der Pellet-Lagerraum selbst bei Annahme von unzureichenden Platzverhältnissen nicht unter den Begriff des zeitgemässen Wohnens fallen. Bereits das alte Heizsystem mit der kombinierten Öl-/Holzheizung erlaubte ein Wohnen auf dem üblichen Standard.