Anlässlich des Augenscheins vom 17. März 2017 führte der Beschwerdeführer 1 selbst aus, die Scheune unter anderem als Abstellraum für zu entsorgende Gegenstände zu nutzen.20 Es mag zwar zutreffen, dass mit den momentanen Verhältnissen nicht ohne weiteres ein Jahresvorrat an Pellets innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens aufbewahrt werden kann. Der vorhandene Platz lässt sich mit Umräumung der verteilt gelagerten Gegenstände jedoch erheblich effizienter nutzen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführenden Platz für einen ganzen Jahresvorrat an Pellets frei zu räumen vermögen.