Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens über ungenutzte Raumreserven verfügen. So ist unter anderem im Keller, im alten Öltankraum oder auf dem Dachboden des Haupthauses freie Nutz- und Stauflächen vorhanden. In der Scheune werden zudem in grösseren Mengen zu entsorgende Materialien wie Altglas, Altpapier, etc. aufbewahrt. Anlässlich des Augenscheins vom 17. März 2017 führte der Beschwerdeführer 1 selbst aus, die Scheune unter anderem als Abstellraum für zu entsorgende Gegenstände zu nutzen.20