unbenutzt.16 Das zweite, nördlichere Kellerabteil misst rund 4.20 m x 3.70 m x 2.10 m. Hier werden Gläser, Töpfe, usw. aufbewahrt. Das Kellerabteil ist platzmässig nicht ausgelastet.17 Schliesslich befindet sich im Haupthaus ein Dachboden, welcher ebenfalls noch freie Staufläche aufweist.18 Das Rechtsamt besichtigte zudem die im Eigentum des Beschwerdeführers 1 stehende Scheunenhälfte. Diese weist ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss auf. Die Grundfläche des Erdgeschosses misst rund 6.40 m x 5.00 m. Die Beschwerdeführenden haben dort ein landwirtschaftliches Fahrzeug abgestellt und zahlreiche Gegenstände wie Werkzeuge, Altpapier, Altglas, usw. deponiert.