Fällen, in denen eine Wohnung kein Bad, keine bedürfnisgerechte Küche, keine genügende interne Erschliessung oder objektiv zu wenig Nebenräume für Aufbewahrung, Waschküche und Heizung aufweist und innerhalb des Volumens kein Platz für diesen Raumbedarf vorhanden ist. Erweiterungen zur Schaffung von zusätzlichen Wohn- und Nebenflächen sind in der Regel nicht bewilligungsfähig. Nicht erfasst und damit nicht bewilligungsfähig sind auch Veränderungen, welche über den üblichen Standard hinausgehenden Komfort bieten. Die Notwendigkeit der Erweiterung für das zeitgemässe Wohnen ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu belegen.