stellen.11 Die Frage, ob die Identität der Baute bei äusseren Erweiterungen gewahrt ist, stellt sich damit erst, wenn das Bauvorhaben für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder für die energetische Sanierung notwendig ist, resp. die bessere Einpassung der Baute in die Landschaft bezweckt. In jedem Fall bleibt zudem die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG).