Die neue Pelletheizung stelle aus ökologischer Sicht eine Verbesserung zur früheren Öl-/Holzheizung dar und die Lagerung der Pellets sei aus Platz- und technischen Gründen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich. Insbesondere könnten sie die Pellets nicht in der Scheune lagern, weil diese bereits für die Ablage von Werkzeugen, Material, Altpapier, Altglas, etc. benutzt werde und sie sich nur zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers 1 befinde. Ausserdem betrage die Distanz vom Wohnhaus zur Scheune 25 m und nicht, wie vom AGR angegeben, 10 m.