a) Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 verweigerte das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für den Pellet-Lagerraum. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Masse des gebauten Pellet-Lagers würden den gesetzlichen Rahmen sprengen, zumal in der nähergelegenen Scheune und damit innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens genügend Platz für die Lagerung der Pellets habe. Die Gemeinde Grindelwald übernahm im Entscheid vom 9. Dezember 2016 diese Begründung.