Ob auf der Parzelle des Beschwerdeführers 1 noch eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgt, kann vorliegend offen bleiben: Das umstrittene freistehende Pelletlagergebäude dient nicht unmittelbar einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und ist daher nicht zonenkonform. Das Wohnhaus, dem die Pelletheizung dient, wird zumindest überwiegend von Personen bewohnt, die nicht unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind und enthält eine Ferienwohnung. Es gilt daher nicht als zonenkonformes landwirtschaftliches Wohngebäude.