Das Recht, ausserhalb der Wohnzone zu wohnen, ist einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Personen, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind sowie ihre Familienangehörigen und die abtretende Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war.9 Ist eine Baute in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, kann sie nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllt sind.