Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 1 RPV7 sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau notwendig sind. Dazu gehören Ökonomiegebäude aber auch Bauten für den Wohnbedarf, sofern sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind (Art. 34 Abs. 3 RPV). Dies ist der Fall, wenn für die zonenkonforme Bewirtschaftung des Bodens eine lange Anwesenheit erforderlich ist und die nächstgelegene Wohnzone weit entfernt liegt.