a) Die Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. C.________ liegt in der Landwirtschaftszone. Das sich auf der Parzelle befindende Haupthaus steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers 1 und wird von ihm, seinen Eltern sowie der Beschwerdeführerin 2 bewohnt. Zudem vermieten die Beschwerdeführenden eine Wohnung des Haupthauses an Feriengäste. Ebenfalls auf dem Grundstück stehen zwei Scheunen. Jene, die sich näher beim Wohnhaus befindet, gehört nur zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1; die andere Hälfte steht im Eigentum Dritter (Baurecht).