Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nur diesen Bauabschlag und die Wiederherstellungsanordnung betreffend das Pellet-Lager anfechten. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind damit die Verfügungen bzw. Anordnungen zum Pellet-Lager, auf welche sich die Anträge der Beschwerdeführenden sinngemäss beschränken. 3. Bauen ausserhalb der Bauzone