Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2016 unter anderem, der Entscheid der Einwohnergemeinde Grindelwald vom 9. Dezember 2016 sei aufzuheben. Die Gemeinde Grindelwald bewilligte in Ziff. V.1.1 dieses Entscheids jedoch den Ersatz der bestehenden Öl-/Holzheizung durch eine Pelletheizung; der Bauabschlag und die Wiederherstellung beziehen sich ausschliesslich auf das Pellet-Lager. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden nur diesen Bauabschlag und die Wiederherstellungsanordnung betreffend das Pellet-Lager anfechten.