b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer 1 ist Baugesuchsteller und Alleineigentümer der Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. C.________, auf welcher er mit der Beschwerdeführerin 2 wohnt und wo sich der strittige Lagerraum befindet. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und