3. Das AGR verweigerte mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für das freistehende Pellet-Lagergebäude. Den Wechsel des Heizungsmediums erachtete es indes als grundsätzlich bewilligungsfähig, sobald die Pelletlagerung geklärt ist. Die Gemeinde Grindelwald erteilte daraufhin mit Gesamtentscheid vom 9. Dezember 2016 die Baubewilligung für den Ersatz der bestehenden Öl-/Holzheizung durch eine Pelletheizung.