2. Die Beschwerdeführenden begannen noch vor Vorliegen einer Baubewilligung mit dem Bau des Pellet-Lagerraums. Die Gemeinde Grindelwald forderte den Beschwerdeführer 1 deshalb am 8. September 2016 telefonisch und am 9. September 2016 schriftlich auf, die Bauarbeiten einzustellen und diese erst wieder bei Vorliegen einer rechtsgültigen Bewilligung aufzunehmen.2 Dennoch stellten die Beschwerdeführenden das Pellet-Lager fertig, ohne die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) oder den Bauentscheid der Gemeinde abzuwarten.