_ verfasst werden, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden. Auch in Bezug auf die Begründungsdichte müssen der Vorinstanz keine Vorgaben gemacht werden. Sie hat ihren angefochtenen Entscheid ausreichend begründet, die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Auch ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz aufgrund des Bauabschlags nicht mit den Einsprachen auseinandergesetzt hat. 3. Kosten