Was den umstrittenen Park- und Sicherheitsdienst betrifft, dürfte dies mit einer Auflage zu Regeln sein und kaum zu einem Bauabschlag führen. Das Gleiche dürfte für die umstrittene Auswirkung der Zone mit Planungspflicht (ZPP) 6 gelten, auch diesem Punkt kann soweit nötig grundsätzlich mit RA Nr. 110/2016/185 8 einer Auflage Rechnung getragen werden, die erst auf den Zeitpunkt einer tatsächlichen Überbauung der ZPP zum Tragen kommt.