Beschwerde einen solchen Nachweis eingereicht. Ob dieser Nachweis ausreicht, wird die Vorinstanz, allenfalls nach Rücksprache mit der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, zu entscheiden haben. Was die umstrittenen Wohnungen in den Liegenschaften I.________Strasse 24 und 30 betrifft, in denen die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik ihre Lärmmessungen gemacht hat, könnte diese Frage irrelevant werden, wenn aufgrund der in der Projektänderung enthaltenen baulichen Massnahmen der beantragte Musikschallpegel von 96 dB(A) bewilligt werden kann.