d) Einer solchen Rückweisung stehen auch die verbleibenden umstrittenen Punkte nicht entgegen, diese schliessen die Erteilung einer Baubewilligung durch die Vorinstanz nicht von vornherein aus. So sieht das Bauvorhaben zwar auch nach der Projektänderung kein Fumoir vor. Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik signalisiert in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren jedoch, dass auf den Bau eines Fumoirs vorerst verzichtet werden kann und lediglich mit einer Auflage sichergestellt werden muss, dass nötigenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ein solches erstellt werden muss. Was den fehlenden Nachweis betreffend Be- und Entlüftung betrifft, so hat die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer