Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass aufgrund der in der Projektänderung enthaltenen baulichen Massnahmen nunmehr ein Musikschallpegel von 96 dB(A) möglich sei. Dazu müsse die Wirksamkeit der baulichen Massnahmen mittels Lärmschutznachweises eines Akustikbüros oder mit einer erneuten Beschallung der Gebäudehülle durch die Fachstelle nachgewiesen werden. Demzufolge ist die Sache nicht entscheidreif, über die Projektänderung kann nicht ohne weitere Abklärungen entschieden werden. Es ist nicht an der BVE, diese Abklärungen erstinstanzlich vorzunehmen. Daher wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.