Somit bleibt einzig die Ablehnung von Herrn G.________ von der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik zu prüfen, nur dieser wird von der Beschwerdeführerin namentlich erwähnt. Sollten zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und Herrn G.________ gegenseitige Strafanzeigen hängig sein, wie dies geltend gemacht wird, würde dies die Unbefangenheit von Herrn G.________ tatsächlich in Frage stellen. Allerdings hat die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik auf den Vorwurf der Befangenheit von Herrn G.________ reagiert. Ihre Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 18. Januar 2017 ist von Herrn H.________ als zuständigem Sachbearbeiter unterzeichnet.