Im Falle der Rückweisung sei daher von der BVE darauf hinzuweisen, dass das Regierungsstatthalteramt als Entscheidbehörde selber auch Sachverhaltsabklärungen zu treffen und im Entscheid auf alle relevanten Rechtsfragen einzutreten und eine Begründung abzugeben habe. Soweit ein neuer Fachbericht zur Lärmproblematik eingeholt werde, sei eine neutrale Fachstelle oder ein unabhängiger Experte zu beauftragen. Die Lärmfachstelle der Kantonspolizei bzw. Herr G.________ als deren Sachbearbeiter würden aus den oben dargelegten Gründen abgelehnt.