_ und damit auch die Lärmfachstelle würden wegen mangelnder Unparteilichkeit und damit einhergehender Befangenheit abgelehnt. Der angefochte Entscheid erwecke den Eindruck, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausschliesslich auf den negativen Fachbericht der Lärmfachstelle abgestellt habe, ohne eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Im Falle der Rückweisung sei daher von der BVE darauf hinzuweisen, dass das Regierungsstatthalteramt als Entscheidbehörde selber auch Sachverhaltsabklärungen zu treffen und im Entscheid auf alle relevanten Rechtsfragen einzutreten und eine Begründung abzugeben habe.