Die BVE hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Rückweisung zu äussern. Die Beschwerdeführerin wiederholt bei dieser Gelegenheit ihre bereits in ihrer Beschwerde geäusserten Bedenken zum Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik und den Umgang der Vorinstanz mit diesem Fachbericht. Der zuständige Sachbearbeiter Herr G.________ und damit auch die Lärmfachstelle würden wegen mangelnder Unparteilichkeit und damit einhergehender Befangenheit abgelehnt.