a) Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Beschwerde eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht. Die BVE als Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Die "Weiterbehandlung" kann im blossen Durchführen des Verfahrens oder aber auch in der Neubeurteilung bestehen. Im Falle der Rückweisung zu neuem Entscheid ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.7 6 VGE 2009/2 vom 31. März 2009 E. 1; siehe auch Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons