c) Die Vorinstanz hat die Legitimation sämtlicher Einsprechenden und damit auch der Beschwerdegegner anerkannt. Die Liegenschaft der Beschwerdegegner liegt rund 700 m vom Bauvorhaben entfernt. Dazwischen liegen mehrere Strassen, diverse Liegenschaften und eine dichte Baumreihe. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Beschwerdegegner durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Aufgrund der zur Diskussion stehenden Emissionen ist dies jedoch auch nicht ausgeschlossen. Letztlich braucht diese Frage hier nicht abschliessend geklärt zu werden.