unterzieht, könnte auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.6 Vorliegend unterzieht sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Projektänderung dem angefochtenen Entscheid aber nur teilweise. So weist das Bauvorhaben auch nach der Projektänderung kein Fumoir auf, obschon der angefochtene Bauabschlag unter anderem mit dem Fehlen eines Fumoirs begründet wurde. Den restlichen Teil des angefochtenen Entscheids, dem sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Projektänderung nicht unterzieht, rügt sie in ihrer Beschwerde als fehlerhaft. Da die Beschwerde somit auch Beschwerdegründe nach Art. 66 VRPG enthält, sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.