b) Da das Bauvorhaben durch die beantragten Anpassungen in seinen Grundzügen gleich bleibt, handelt es sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD4. Zwar ergibt sich aus Art. 43 Abs. 3 BewD, dass solche Projektänderungen auch im Baubeschwerdeverfahren noch zulässig sind. Diese Möglichkeit steht jedoch nur dann offen, wenn gleichzeitig die Sachurteilsvoraussetzungen im Baubeschwerdeverfahren erfüllt sind. Dazu gehört auch ein Beschwerdegrund nach Art. 66 VRPG5. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde inklusive Projektänderung zu verstehen geben, dass sie den angefochtenen Entscheid als richtig anerkennt oder sich diesem zumindest