Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdegegner 1 und 2 Gebrauch und sie beantragen in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2017, das abgeänderte Baugesuch sei in Gutheissung der Beschwerde unter der Bedingung, dass die in Ziff. 7.b des Berichts der Fachstelle Lärmakustik genannten Auflagen eingehalten würden, zu bewilligen. Eventualiter sei der angefochtene Bauabschlag aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des abgeänderten Projekts zurückzuweisen. Die restlichen Einsprechenden haben keine Beschwerdeantwort eingereicht. Gemäss Ziff.