Zudem weist die Beschwerdeführerin auf eine im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigte Lüftungsanlage hin, die allerdings bereits 2010 installiert worden sei, womit RA Nr. 110/2016/185 3 es sich nicht um eine Projektänderung handle. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Gesamtentscheid vom 15. November 2016 sei aufzuheben und die Projektänderung sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Weiterbehandlung inkl. Behebung der gerügten Verfahrensmängel, zur Einholung eines neuen Fachberichts Lärm und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.