Das vom Beschwerdeführer zitierte Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 hat die "Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht" zum Gegenstand und ist daher vorliegend nicht einschlägig. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners, die sich auf Fr. 3'906.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beläuft, ist demzufolge nicht zu beanstanden.