Zudem ist auch das Ergebnis mit einem Ausschöpfungsgrad von 29 % nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. März 2017 gegen die Kostennote vorgebrachten Rügen sind daher unbegründet und die beantragte Edition einer Zusammenstellung des Stundenaufwands ist nicht nötig. Das vom Beschwerdeführer zitierte Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 hat die "Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht" zum Gegenstand und ist daher vorliegend nicht einschlägig.