Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 2 und 3 KAG18). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2017 berechnet gestützt auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses den Ausschöpfungsgrad des Tarifrahmens. Diese Berechnungsmethode entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zudem ist auch das Ergebnis mit einem Ausschöpfungsgrad von 29 % nicht zu beanstanden.